Entscheidung
Datum: | 27.03.2020 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 18/20 |
Rechtsvorschriften: | § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 240 ZPO |
Inhaltsangabe:
Beantragt der Insolvenzschuldner als Beklagter Prozesskostenhilfe in einem Zeitpunkt, in dem die Insolvenz eröffnet worden ist, können Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung nicht mehr erfolgen, da der Insolvenzschuldner nicht mehr verfügungsbefugt und der Prozess unterbrochen ist.