Entscheidung
| Datum: | 27.11.2019 | 
| Aktenzeichen: | 4 Sa 218/19 | 
| Rechtsvorschriften: | Art. 33 BayHSchPG, § 1 TV-L | 
Eine bei einem Hochschulinstitut beschäftigte studentische Hilfskraft unterfällt auch dann nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des TV-L, wenn sie bei Projekten eingesetzt wird, die von außerhalb der Universität stammen.
