Entscheidung
Datum: | 19.09.2019 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 82/19 |
Rechtsvorschriften: | § 121 Abs. 3 ZPO, § 5 RVG |
Fiktive Reisekosten bei einer Beauftragung einer Terminsvertretung nach § 5 RVG im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO sind nicht erstattungsfähig, wenn durch die Beauftragung der Terminsvertretung keine zusätzlichen gesetzlichen Kosten entstanden sind.