Entscheidung
| Datum: | 19.09.2019 | 
| Aktenzeichen: | 6 Ta 82/19 | 
| Rechtsvorschriften: | § 121 Abs. 3 ZPO, § 5 RVG | 
Fiktive Reisekosten bei einer Beauftragung einer Terminsvertretung nach § 5 RVG im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO sind nicht erstattungsfähig, wenn durch die Beauftragung der Terminsvertretung keine zusätzlichen gesetzlichen Kosten entstanden sind.
