Entscheidung
| Datum: | 11.07.2019 | 
| Aktenzeichen: | 3 Sa 58/19 | 
| Rechtsvorschriften: | § 109 GewO | 
Jedenfalls, wenn ein kleines handwerkliches Unternehmen nur über gelochtes Geschäftspapier verfügt, stellt die Verwendung des gelochten Geschäftspapiers für die Erteilung eines Zeugnisses kein nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbotenes Geheimzeichen dar.
