Entscheidung
| Datum: | 25.09.2019 |
| Aktenzeichen: | 5 Ta 96/19 |
| Rechtsvorschriften: | Nr. 1000, 1003 VV RVG |
Wird Prozesskostenhilfe auf entsprechenden Antrag für den Abschluss eines Vergleiches auch über nicht rechtshängige Ansprüche (sog. Mehrvergleich) erstreckt, fällt dafür eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG (1,0) an.
