Entscheidung
| Datum: | 26.03.2015 | 
| Aktenzeichen: | 5 Sa 259/14 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 4, 5, 7 KScHG | 
Schwangere, die nach Erhalt einer Kündigung nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung war verfristet.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim Bundesarbeitsgericht am 10.07.2015 unter dem Aktenzeichen 6 AZN 681/15 eingelegt.
Die Beschwerde wurde am 19.11.2015 zurückgewiesen.
