Entscheidung
Datum: | 19.12.2018 |
Aktenzeichen: | 2 Sa 341/18 |
Rechtsvorschriften: | § 7 Abs. 7 und 8 TVöD, § 8 TVöD |
Die Zahlung von Überstundenzuschlägen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD setzt für sog. geplante Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD voraus, dass die über der Sollarbeitszeit liegenden Ist-Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden. Zeiten des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gelten insofern nicht als geleistete Arbeitsstunden.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim Bundesarbeitsgericht am 13.02.2019 unter dem Aktenzeichen 6 AZN 130/19 eingelegt und am 22.05.2019 verworfen.