Entscheidung
Datum: | 21.11.2018 |
Aktenzeichen: | 4 Sa 81/18 |
Rechtsvorschriften: | §§ 119, 142 BGB, 14 TzBfG |
Wird ein Bewährungshelfer während der Laufzeit seines befristeten Arbeitsverhältnisses im regionalen Zuständigkeitsbereich seiner Dienststelle straffällig, kann der auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtete Vertrag auch dann gem. § 119 Abs. 2 BGB erfolgreich angefochten werden, wenn die gegen ihn verhängte Geldstrafe die Grenze von 90 Tagessätzen (§ 32 BZRG) nicht übersteigt.
Die Revision wurde beim Bundesarbeitsgericht am 03.12.2018 unter dem Aktenzeichen 6 AZR 534/18 eingelegt.
Die Revision wurde am 05.08.2019 zurückgewiesen.