Entscheidung
| Datum: | 02.11.2018 |
| Aktenzeichen: | 5 Ta 104/18 |
| Rechtsvorschriften: | Nrn. 1000, 1003 VV RVG |
Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe-Erstreckung auch für einen Mehrvergleich führt dies bezogen auf die nicht anhängigen Gegenstände des Vergleichs zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 gem. Nr. 1003 VV RVG.
