Entscheidung
| Datum: | 24.02.2015 | 
| Aktenzeichen: | 7 Sa 468/14 | 
| Rechtsvorschriften: | § 1 Abs. 5 KSchG | 
Inhaltsangabe:
betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen einen Betriebsübergang; keine Anwendung der Fiktion des § 1 Absatz 5 KSchG, wenn zwar der gekündigte Arbeitnehmer auf einer Namensliste zum Interessenausgleich steht, eine Betriebsänderung aber nicht vorliegt
 
