Entscheidung
Datum: | 27.09.2018 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 107/18 |
Rechtsvorschriften: | § 312 SGB III |
Für die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Aushändigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III genügt die Übermittlung einer Kopie des unterschriebenen Originals.