Entscheidung
| Datum: | 24.01.2017 | 
| Aktenzeichen: | 6 Sa 270/16 | 
| Rechtsvorschriften: | § 6 Abs. 2 TVöD; § 106 GewO | 
Entgegen der Ansicht der Klägerin war keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, sondern eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 TVöD. Da die Verteilung dieser Arbeitszeit generell billigem Ermessen entsprach, waren die auf Basis einer vereinbarten festen Arbeitszeit gestellten Anträge erfolglos.
