Entscheidung
Datum: | 06.02.2015 |
Aktenzeichen: | 3 Sa 304/12 |
Rechtsvorschriften: | § 3 Abs. 4 AGG, § 278 BGB |
Eine Haftung des Arbeitgebers für sexuelle Belästigungen eines Mitarbeiters kommt nur in Betracht, wenn den Arbeitgeber ein Organisationsverschulden nach § 12 AGG trifft. § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) greift nicht ein.
Nichtzulassungsbeschwerde vom 04.05.2015 - Az.: 8 AZN 448/15 - wurde vom BAG am 22.10.2015 zurückgewiesen.