Entscheidung
| Datum: | 03.05.2016 | 
| Aktenzeichen: | 2 Ta 50/16 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 888, 891, 91, 97 Abs. 2 ZPO | 
Die Vereinbarung der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einer „guten“ Leistungs- und Gesamtbeurteilung hat nur hinsichtlich der Erteilung, nicht aber hinsichtlich der „guten“ Bewertung einen vollstreckbaren Inhalt.
