Entscheidung
| Datum: | 03.05.2016 |
| Aktenzeichen: | 2 Ta 50/16 |
| Rechtsvorschriften: | §§ 888, 891, 91, 97 Abs. 2 ZPO |
Die Vereinbarung der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einer „guten“ Leistungs- und Gesamtbeurteilung hat nur hinsichtlich der Erteilung, nicht aber hinsichtlich der „guten“ Bewertung einen vollstreckbaren Inhalt.
