Entscheidung
| Datum: | 13.11.2015 | 
| Aktenzeichen: | 3 Sa 126/15 | 
| Rechtsvorschriften: | § 767 Abs. 2 ZPO | 
Die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle wird von der Präklusionswirkung nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht erfasst, da sie nicht die teilweise Erfüllung eines arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruches darstellt.
Revision beim BAG eingelegt am 20.04.2016 - Az.: 5 AZR 273/16
Revision wurde am 21.12.2016 zurückgewiesen.
