Entscheidung
Datum: | 02.07.2015 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 59/15 |
Rechtsvorschriften: | § 124 ZPO |
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird aufgehoben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist und keinen Antrag nach § 120 IV ZPO nebst den erforderlichen Nachweisen und Belegen stellt.