Entscheidung
Datum: | 21.07.2015 |
Aktenzeichen: | 5 Ta 74/15 |
Rechtsvorschriften: | §§ 68, 63 Abs. 2, 3 GKG, 32 RVG |
- Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vereinbaren die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf einen Betriebsübernehmer übergegangen ist. Das Erstgericht hat hierfür ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Der Beschwerdeführer beantragt Heraufsetzung auf drei Bruttomonatsgehälter.
- Die Beschwerde blieb erfolglos.