Entscheidung
Datum: | 04.08.2015 |
Aktenzeichen: | 7 Sa 103/15 |
Rechtsvorschriften: | § 626 BGB |
Besteht ein Ehegattenarbeitsverhältnis, liegen zwei Rechtsbeziehungen vor, eine personenrechtliche und eine arbeitsrechtliche. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur auf einen arbeitsrechtlichen Pflichtverstoß gestützt werden, nicht dagegen auf ein Fehlverhalten im personenrechtlichen Bereich.