Entscheidung
Datum: | 16.12.2015 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 154/15 |
Rechtsvorschriften: | §§ 48, 63, 68 GKG |
- Der auf die Unterlassung von geschäftsschädigenden Äußerungen gerichtete Anspruch bewertet sich nach den damit verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Verfügungsklägerin.
- Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren kein prozentualer Abschlag vorzunehmen.