Entscheidung
| Datum: | 19.11.2015 | 
| Aktenzeichen: | 8 Ta 145/15 | 
| Rechtsvorschriften: | § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO | 
Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da dem Antragsteller Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz zustand und die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes nicht unzumutbar war.
