Entscheidung
| Datum: | 30.10.2015 | 
| Aktenzeichen: | 6 Ta 131/15 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 114, 115 ZPO | 
Ändern sich im laufenden Verfahren die Einkommensverhältnisse des Antragstellers, so ist für die Frage des einzusetzenden Einkommens auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abzustellen.
