Entscheidung
| Datum: | 30.10.2015 |
| Aktenzeichen: | 6 Ta 131/15 |
| Rechtsvorschriften: | §§ 114, 115 ZPO |
Ändern sich im laufenden Verfahren die Einkommensverhältnisse des Antragstellers, so ist für die Frage des einzusetzenden Einkommens auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abzustellen.
