Entscheidung
| Datum: | 15.07.2015 |
| Aktenzeichen: | 8 Ta 77/15 |
| Rechtsvorschriften: | § 115 Abs. 2 ZPO |
Bausparvertrag und fremdvermietete Immobilie als einzusetzendes Vermögen, Problem prozesskostenhilfeschädlichen Verhaltens und Berücksichtigung später eintretender Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
