Entscheidung
Datum: | 10.11.2015 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 132/15 |
Rechtsvorschriften: | §§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG |
Jedenfalls über einen Antrag der Schwerbehindertenvertretung auf Entfernung einer der Vertrauensperson erteilten Abmahnung wegen Behinderung der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Ein entsprechender Antrag der Vertrauensperson war nicht gestellt.