Entscheidung
Datum: | 22.07.2015 |
Aktenzeichen: | 4 TaBV 6/15 |
Rechtsvorschriften: | §§ 99, 101 BetrVG, 41 SGB VI, 8 TzBfG |
Bei einer Arbeitszeitreduzierung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bezug einer ungekürzten Altersrente vor dem Regelrenteneintrittsalter, handelt es sich um keine Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG. Es kann vom Betriebsrat die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters im Rahmen einer nur noch geringfügigen Tätigkeit nicht gem. § 101 BetrVG unterbunden werden.