Entscheidung
Datum: | 02.07.2015 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 60/15 |
Rechtsvorschriften: | §§ 39, 42 GKG, 32, 33 RVG |
Es liegt keine wirtschaftliche Identität zwischen dem Bestandsstreit und der Klage auf Zahlung von Annahmeverzug i. S. d. Ziffer I 6 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vor, wenn der Erfolg der Zahlungsklage nicht alleine vom Ausgang des Bestandsstreits abhängt, sondern noch andere Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Parteien im Streit stehen.