Entscheidung
| Datum: | 01.10.2014 | 
| Aktenzeichen: | 4 TaBV 20/14 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 98 ArbGG (a.F.), 87 BetrVG | 
- Offensichtliche Unzuständigkeit einer örtlichen Einigungsstelle nach Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung. 
 
- Zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat streitige Zuständigkeitsfrage ist zwingend in gerichtlichem Beschlussverfahren zu klären.
    
