Entscheidung
Datum: | 14.08.2014 |
Aktenzeichen: | 6 Sa 563/13 |
Rechtsvorschriften: | § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG |
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Betriebsschließung - keine Ausweitung des Schutzes des § 15 Abs. 5 KSchG auf andere Betriebe des Unternehmens - keine Pflicht des Arbeitgebers zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Tätigkeiten, die von freien Mitarbeitern ausgeführt werden.