Entscheidung
Datum: | 25.11.2014 |
Aktenzeichen: | 1 Sa 52/14 |
Rechtsvorschriften: | §§ 626 BGB, 1 KSchG |
Außerdienstliche Pflichtverletzung mit nachhaltiger Ausstrahlung auf das Arbeitsverhältnis - hier: später zurückgenommene Strafanzeige gegen den Geschäftsführer wegen Körperverletzung und sexueller Nötigung - als verhaltens- und/oder personenbedingter Kündigungsgrund, der zwar nicht für die außerordentliche Kündigung genügt, aber für eine soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung.