Entscheidung
Datum: | 12.11.2014 |
Aktenzeichen: | 2 Sa 317/14 |
Rechtsvorschriften: | §§ 75, 112 BetrVG; 1, 3, 7, 10 AGG |
Jedenfalls, wenn sich die Abfindung in einem Sozialplan nach Einkommen und Betriebszugehörigkeit bestimmt, stellt die Festlegung eines absoluten Höchstbetrages für eine Abfindung (sog. Kappungsgrenze) keine Benachteiligung wegen des Alters dar.