Entscheidung
Datum: | 20.08.2014 |
Aktenzeichen: | 4 Sa 96/14 |
Rechtsvorschriften: | §§ 307 BGB; 10a AVR-Caritas |
In Ergänzung eines schriftlichen Weiterbildungsvertrages können die Vertragspartner hinsichtlich der kalkulierten oder gedeckelten Gesamtkosten der Weiterbildung eine wirksame mündliche Abrede treffen. Damit wird dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.
Rechtsmittel ist zugelassen.