Entscheidung
Datum: | 06.03.2014 |
Aktenzeichen: | 7 Ta 54/13 |
Rechtsvorschriften: | § 124 ZPO |
Im Nachprüfungsverfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Aufforderung, sich über eine etwaige Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an den Prozessvertreter zuzustellen, der die Partei im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an Bundesgerichtshof; XII ZB 38/09). Ein Verstoß hiergegen kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Der Verstoß ist heilbar.