Entscheidung
| Datum: | 31.10.2013 | 
| Aktenzeichen: | 8 Ta 143/13 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 63, 68 GKG | 
- Streitwerterhöhung auf (höchstens) ein Bruttomonatsgehalt, wenn im Vergleich inhaltliche Festlegungen für das Zeugnis mitgeregelt werden.
 
- Erteilung eines Abschlusszeugnisses "auf Formulierungsvorschlag der Klägerin" stellt keine derartige inhaltliche Festlegung dar.
