Entscheidung
Datum: | 22.10.2012 |
Aktenzeichen: | 7 Ta 56/12 |
Rechtsvorschriften: | § 141 Abs. 3 ZPO |
Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Geschäftsführer, wenn die gemäß § 141 Absatz 3 ZPO bevollmächtigte Personalleiterin im Termin erscheint.