Entscheidung
| Datum: | 25.10.2012 | 
| Aktenzeichen: | 5 Sa 536/11 | 
| Rechtsvorschriften: | § 242 BGB | 
- Verzicht auf Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung in einem Arbeitsverhältnis, auf welches das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt.
 
- Die Erklärung "werden wir uns mit sofortiger Wirkung von Ihnen trennen" stellt mangels erforderlicher Eindeutigkeit keine Kündigungserklärung dar.
