Entscheidung
| Datum: | 27.02.2013 |
| Aktenzeichen: | 3 Ta 31/13 |
| Rechtsvorschriften: | § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG |
Für eine Klage auf Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung ist der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG nicht eröffnet, da es sich um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur handelt.
Rechtsmittel ist zugelassen.
