Entscheidung
| Datum: | 25.03.2014 | 
| Aktenzeichen: | 7 Ta 154/13 | 
| Rechtsvorschriften: | § 5 Abs. 1 Satz 2 (2. Alt.) ArbGG | 
Rechtsweg nicht gegeben, wenn zwar wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt, aber bei dem betreffenden Beschäftigten eine einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzwürdigkeit nicht vorliegt.
