Entscheidung
| Datum: | 07.10.2014 | 
| Aktenzeichen: | 2 Ta 124/14 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 117 - 119 ZPO | 
Verzögert das Gericht die Bearbeitung eines Prozesskostenhilfeantrags, so geht das nicht zu Lasten des Antragstellers. Ggf. ist deshalb rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren.
