Entscheidung
| Datum: | 13.03.2013 | 
| Aktenzeichen: | 2 Ta 42/13 | 
| Rechtsvorschriften: | VV-RVG Nr. 1003 Satz 2, VV-RVG Nr. 3104 | 
Zur Höhe der Einigungsgebühr für nicht anhängige, im gerichtlich protokollierten Vergleich jedoch mitgeregelte Gegenstände, für die ein Vergleichsmehrwert festgesetzt ist.
