Entscheidung
| Datum: | 25.07.2014 | 
| Aktenzeichen: | 4 Ta 43/14 | 
| Rechtsvorschriften: | Art. 19, 20 GG, § 122 ZPO | 
In Ausnahmefällen kann es das grundgesetzlich verankerte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten, einer auswärtigen bedürftigen Partei durch Gewährung eines Reisekostenvorschusses - auch vor einer PHK-Bewilligung oder nach deren Versagung - zu ermöglichen, einen Gerichtstermin wahrzunehmen.
