Entscheidung
Datum: | 13.03.2014 |
Aktenzeichen: | 7 Ta 181/13 |
Rechtsvorschriften: | § 115 Abs. 3 ZPO; § 1360a Abs. 4 BGB |
Finanzielle Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, stellen, anders als Bestandsstreitigkeiten, keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne des § 1360a Absatz 4 BGB dar und lösen deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss aus, der im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden könnte.