Entscheidung
| Datum: | 04.09.2013 | 
| Aktenzeichen: | 4 Sa 112/13 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 1, 2 WissZeitVG, § 242 BGB | 
Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Universität zum Zweck der Promotion und einer sich anschließenden weiteren wissenschaftlichen Qualifikation können gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren auch mehrfach verlängert werden.
Rechtsmittel ist zugelassen.
