Entscheidung
| Datum: | 14.11.2013 | 
| Aktenzeichen: | 8 Sa 485/12 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 305 ff., 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB, 65, 92 Abs. 2 und 4, 87 a Absl. 2 und 3 HGB | 
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    Die Vereinbarung, dass eine Versicherungsprovision "vorschüssig" gezahlt wird, beinhaltet die Pflicht zur Rückzahlung, soweit die Provision nicht ins Verdienen gebracht wird. 
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    Das Versicherungsunternehmen ist in Bagatellfällen nicht zu Stornoabwendungsmaßnahmen verpflichtet, wenn sog. Kleinstornos bis zu 50 Euro betroffen sind. 
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    Keine Übersicherung des Versicherungsunternehmens durch Kombination von Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen und Stornoreservekonto. 
 
 
Rechtsmittel:
     vgl. BAG vom 21.01.2015 - Az.: 10 AZR 84/14
     - Urteil aufgehoben und zurückverwiesen -
