Entscheidung
| Datum: | 12.12.2013 | 
| Aktenzeichen: | 4 Ta 133/13 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 42, 63, 68 GKG, 32 RVG | 
- Vereinbaren die Parteien im Kündigungsrechtsstreit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen mit einer Blockfreistellung vor dem altersbedingten Ausscheiden des Arbeitnehmers, so ist der überschießende Vergleichswert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (jetzt: § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) wie bei einer Änderungsschutzklage zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog A I 4.1). 
 
- Die vereinbarte Erteilung zweier qualifizierter Zwischenzeugnisse zu bestimmten Terminen und eines inhaltsgleichen Arbeitszeugnisses bei Vertragsende ist insgesamt mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog A I 24.3).
