Entscheidung
Datum: | 14.11.2013 |
Aktenzeichen: | 8 Sa 251/13 |
Rechtsvorschriften: | §§ 2, 6 BetrAVG |
Die Höchstbegrenzungsklausel ist bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für die zeitratierliche Rentenkürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens heranzuziehen („zuerst limitieren, dann quotieren“).