Entscheidung
| Datum: | 18.10.2013 | 
| Aktenzeichen: | 2 Ta 136/13 | 
| Rechtsvorschriften: | § 114 Satz 1 ZPO | 
Eine erneute Klageerhebung nach Klagerücknahme ist in der Regel als mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO anzusehen, außer es gibt nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für ein solches prozessuales Vorgehen.
