Entscheidung
| Datum: | 29.05.2013 | 
| Aktenzeichen: | 7 Sa 326/12 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 60, 66 ArbGG | 
Die Frist des § 66 Absatz 1 Satz 2 ArbGG beginnt auch dann zu laufen, wenn das Urteil bei Abwesenheit der Parteien entgegen § 60 Absatz 2 ArbGG nicht durch Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel im Sitzungssaal verkündet worden ist.
Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
vgl. BAG Az.: 10 AZB 19/13 -
