Entscheidung
| Datum: | 25.02.2013 | 
| Aktenzeichen: | 2 Ta 24/13 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 114, 117, 329 ZPO, 11a ArbGG | 
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn vor Beendigung der Instanz ein formwirksamer Antrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO, 11a ArbGG bei Gericht eingegangen ist. Bei Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO ist die Instanz beendet, wenn der den Vergleich feststellende Beschluss den inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts verlassen hat. Dazu genügt die formlose, auch telefonische Bekanntgabe.
