Entscheidung
Datum: | 01.02.2013 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 167/12 |
Rechtsvorschriften: | §§ 42, 48, 63, 68 GKG, 13 RVG, 182 InsO |
Abänderung der Ermessensentscheidung des Erstgerichts im Rahmen des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Zwingende Berücksichtigung der Sonderregelung in § 182 InsO für ein gegen den Insolvenzverwalter aufgenommenes Verfahren.
Bei einer zu erwartenden Quote "Null" ist lediglich ein Mindeststreitwert von EUR 300,-- anzusetzen.