Entscheidung
| Datum: | 15.05.2012 | 
| Aktenzeichen: | 6 TaBV 60/11 | 
| Rechtsvorschriften: | § 23 Abs. 3 RVG; § 99 Abs. 4 BetrVG | 
- Der für die anwaltlichen Gebühren maßgebliche Wert des Gegenstandes von Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung wie zur damit verbundenen Eingruppierung ist jeweils grundsätzlich mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen.
 
- Zur Verringerung des Wertes im vorliegenden konkreten Einzelfall für den vom Betriebsrat nicht gesondert behandelten Antrags auf Zustimmung zur Eingruppierung.
