Entscheidung

Datum: 17.02.2012
Aktenzeichen: 4 Sa 519/10
Rechtsvorschriften: §§ 626 BGB; Art. 7, 70, 72, 722 BayPVG; 37, 43 BayGO

 

  1. Die ordnungsgemäße Beteiligung des bei einer Gemeinde bestehenden Personalrats i.R.d. Art. 77 Abs. 3 BayPVG gebietet es, das Anhörungsverfahren zeitlich vor der Beschlussfassung des zuständigen Gemeinderats (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayGO) über den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Angestellten der Gemeinde durchzuführen und dem kündigungsberechtigten Gemeindeorgan die Stellungnahme des Personalrats vorzulegen.
     
  2. Eine ohne Beachtung dieses Verfahrens ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist rechtsunwirksam, Art. 77 Abs. 4 BayPVG.

   

   Revision wurde beim BAG am 11.05.2012 unter dem Az.:  2 AZR 433/12 eingelegt.
   Die Entscheidung wurde am 21.02.2013 zurückverwiesen.  

   Neues Az. beim LAG: 4 Sa 355/13
   
 

  

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