Entscheidung
| Datum: | 17.02.2012 | 
| Aktenzeichen: | 4 Sa 519/10 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 626 BGB; Art. 7, 70, 72, 722 BayPVG; 37, 43 BayGO | 
- Die ordnungsgemäße Beteiligung des bei einer Gemeinde bestehenden Personalrats i.R.d. Art. 77 Abs. 3 BayPVG gebietet es, das Anhörungsverfahren zeitlich vor der Beschlussfassung des zuständigen Gemeinderats (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayGO) über den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Angestellten der Gemeinde durchzuführen und dem kündigungsberechtigten Gemeindeorgan die Stellungnahme des Personalrats vorzulegen.
 
- Eine ohne Beachtung dieses Verfahrens ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist rechtsunwirksam, Art. 77 Abs. 4 BayPVG.
   Revision wurde beim BAG am 11.05.2012 unter dem Az.:  2 AZR 433/12 eingelegt.
   Die Entscheidung wurde am 21.02.2013 zurückverwiesen.  
   Neues Az. beim LAG: 4 Sa 355/13
   
 
